Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung
gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren
Leitsatz
1. Schuldner der Gebühren, die für
die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom
Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch
nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist
der Postdienstleistende.
2. Erfüllt auch der Empfänger der
Postsendung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Kostenschuldner,
liegt die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 330 Nr. 2 BFH/PR 2013 S. 102 Nr. 3 DStR 2013 S. 10 Nr. 1 DStRE 2013 S. 254 Nr. 4 GStB 2013 S. 15 Nr. 4 HFR 2013 S. 181 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2013 S. 102 StB 2013 S. 8 Nr. 1 VAAAE-25896