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BFH Urteil v. - VII R 65/11

Gesetze: AO § 5VwKostG § 13ZollVG § 5 Abs. 2ZK Art. 50ZK Art. 55ZK Art. 91 Abs. 2 Buchst. fZK Art. 92

Zollkosten: Kostenschuldner der für die vorübergehende Verwahrung gestellter Postsendungen entstandenen Gebühren

Leitsatz

1. Schuldner der Gebühren, die für die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist der Postdienstleistende.

2. Erfüllt auch der Empfänger der Postsendung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Kostenschuldner, liegt die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 330 Nr. 2
BFH/PR 2013 S. 102 Nr. 3
DStR 2013 S. 10 Nr. 1
DStRE 2013 S. 254 Nr. 4
GStB 2013 S. 15 Nr. 4
HFR 2013 S. 181 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2013 S. 102
StB 2013 S. 8 Nr. 1
VAAAE-25896

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