Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - II ZR 70/11

Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 mit einem Kommanditanteil von 950.000 DM Gesellschafter der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft mit ursprünglich mehr als 5300 Kommanditisten und einem Kommanditkapital von rund 530 Millionen DM. Die Nebenintervenientin ist geschäftsführende Kommanditistin und wie die beiden Komplementäre allein zur Geschäftsführung und Vertretung der Beklagten berechtigt und verpflichtet.

Fundstelle(n):
WAAAE-26094

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank