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BGH Beschluss v. - EnVR 101/10

Gesetze: § 6 Abs 2 ARegV, § 11 Abs 2 S 1 Nr 4 ARegV, § 4 Abs 1 GasNEV, § 4 Abs 6 GasNEV, § 5 Abs 1 GasNEV, § 78 Abs 4 Nr 2 EnWG

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Kosten der Lastflusszusage als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen; Korrekturnotwendigkeit für die Festlegung der Erlösobergrenzen; neues Tatsachen- und Beweismittelvorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - E.ON Hanse AG

Leitsatz

E.ON Hanse AG

1. Kosten, die dem Betreiber eines Gasverteilernetzes für eine Lastflusszusage entstanden sind, mit der sich ein anderes Unternehmen verpflichtet hat, bestimmte Gasmengen in Speichern verfügbar zu halten und auf Anforderung des Betreibers in dessen Netz einzuspeisen, sind nicht als Kosten aus erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ARegV anzusehen, sondern nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 und 6 sowie § 5 Abs. 1 GasNEV berücksichtigungsfähig.

2. Das Ergebnis der nach § 6 Abs. 2 ARegV heranzuziehenden Kostenprüfung ist bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus für die Festlegung der Erlösobergrenzen nicht schon deshalb zu korrigieren, weil die Bundesnetzagentur die Frage, ob die in § 4 Abs. 1 GasNEV normierten Voraussetzungen für die Anerkennung von Netzkosten oder aufwandsgleichen Kostenpositionen vorliegen, im Einzelfall möglicherweise unzutreffend beurteilt hat.

3. Der Beschwerdeführer ist nicht gehindert, sein Rechtsmittel nach Ablauf der Begründungsfrist innerhalb des durch den Streitgegenstand vorgegebenen Rahmens auf neue Tatsachen und Beweismittel zu stützen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
KAAAE-26098

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