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BFH Beschluss v. - X B 161/11

Gesetze: FGO § 90a Abs. 2, FGO § 90a Abs. 3, FGO § 94, FGO § 107 Abs. 1, ZPO § 160 Abs. 3, ZPO § 165

Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO, wenn statt eines Urteils ein Gerichtsbescheid zugestellt wird

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 392 Nr. 3
WAAAE-26230

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