Verbindliche Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht Voraussetzung für Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben; Berücksichtigung der späteren tatsächlichen Anschaffung
Leitsatz
1. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 kann die erforderliche Konkretisierung der Investitionsabsicht bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen noch zu eröffnender Betriebe nicht nur durch eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts bis zum Ende des Jahres, für das der Abzug vorgenommen wird, erfolgen. Zum Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht sind auch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien zuzulassen. 2. Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, ist es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen. 3. Der Nachweis der Investitionsabsicht kann als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlage geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres tatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden.