Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß; längere Verlustperiode als Beweisanzeichen für persönliche Gründe
Leitsatz
1. Zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist in objektiver Hinsicht eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. 2. Dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte, kann aus einer objektiv negativen Gewinnprognose nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ein solcher - widerlegbarer - Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftsspähre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. 3. Übt der Steuerpflichtige eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. 4. Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht können nicht durch einen vom Steuerpflichtigen in einem Jahr erzielten erheblichen Gewinn, der nicht auf einer (erfolgreichen) Umstellung des geschäftlichen Konzepts, sondern auf der Verjährung einer Forderung beruhte und offensichtlich auch nicht zu einem Totalgewinn führen konnte, ausgeräumt werden. 5. Die Mindestbesteuerung nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG ist mit der Verfassung vereinbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 408 Nr. 3 EStB 2013 S. 58 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2013 S. 193 DAAAE-26245