Keine Klagebefugnis und notwendige Beiladung einer insolventen zweigliedrigen Personengesellschaft; Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Leitsatz
1. Die Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG ist dann nicht zu gewähren, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind, da durch die Veräußerung nicht alle in den Mitunternehmeranteilen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt worden sind. 2. Für die Frage der Tarifbegünstigung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist ähnlich wie bei der Betriebsaufgabe eine zeitraumbezogene Betrachtung anzustellen, wenn ein "Veräußerungsplan" mehrere Teilakte umfasst. 3. Ein Mitunternehmeranteil stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und kann deshalb kein Sonderbetriebsvermögen bei einer anderen Gesellschaft sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 376 Nr. 3 GmbH-StB 2013 S. 101 Nr. 4 GmbHR 2013 S. 220 Nr. 4 StBW 2013 S. 54 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2013 S. 193 NAAAE-26246