Auslandssprachaufenthalte im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses als Berufsausbildung
Leitsatz
1. Ein Au-pair-Verhältnis dient regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließt die Berücksichtigung eins Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wegen einer anderweitigen Ausbildung jedoch ebenso wenig aus wie ein neben der Ausbildung bestehendes Wehrdienstverhältnis. 2. Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses können nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss. 3. Sprachaufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies kann z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 366 Nr. 3 StBW 2013 S. 208 Nr. 5 IAAAE-26252