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BFH Urteil v. - VII R 35/11

Gesetze: EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 2, EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b

Keine Energiesteuerentlastung für die bei der Herstellung von Kohlenstoffanoden verwendeten Energieerzeugnisse

Leitsatz

1. Nach der im Jahr 2008 geltenden Fassung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG kann für die Herstellung von Kohlenstoffanoden keine Energiesteuerentlastung gewährt werden, denn solche Produkte wurden von der Vorschrift nicht erfasst.
2. Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG ist nicht durch das Beihilferecht der EU geboten.
3. Für die Herstellung von Kohlenstoffanoden kann keine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG gewährt werden. Eine Begünstigung von Vorprodukten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG kommt nicht in Betracht.
4. Das zur Herstellung von Kohlenstoffanoden eingesetzte Erdgas wird nicht bei einem Prozess in der Metallindustrie i.S. von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie 2003/96/EG verwendet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 382 Nr. 3
CAAAE-26254

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