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Finanzbehörde Hamburg - 53 - S 3700 - 003/12

Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 AO); Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Gemäß dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom , der in Kürze im Bundessteuerblatt I veröffentlicht wird, sind im Hinblick auf den, mit dem dieser dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes vorgelegt hat, ab sofort Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) mit Steuerentstehungszeitpunkt ab in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.

Erstmalige Steuerfestsetzungen sind mit folgendem Erläuterungstext zu versehen:

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist ...

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