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BGH Urteil v. - VIII ZR 50/12

Gesetze: § 284 BGB, § 311 BGB, § 322 Abs 1 ZPO, § 554 BGB

Wohnraummiete: Abgrenzung zwischen Vertragsänderung und Novation; Darlegungslast für neuen Vertragsabschluss bei sanierungsbedingtem Umzug des Mieters in eine andere Wohnung des Vermieters

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Miete und Betriebskosten. Die Beklagten waren seit dem Jahr 1991 Mieter einer Wohnung in M.    , F.    straße 40. Die Monatsmiete betrug 180,53 € (= 1,58 € pro Quadratmeter) nebst 97,50 € Nebenkostenvorauszahlung (= 0,85 € pro Quadratmeter). Nachdem die Voreigentümerin das Haus an die h    GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rechtsvorgängerin der Klägerin) veräußert hatte, kündigte diese den Beklagten im Jahre 2006 umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollte der Zuschnitt der Wohnungen des Hauses F.    straße 40 grundlegend verändert und die Wohnung der Beklagten nahezu halbiert werden.

Fundstelle(n):
TAAAE-27015

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