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BGH Urteil v. - III ZR 173/12

Gesetze: § 1 UKlaG, § 307 BGB, §§ 307ff BGB

Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei Verschmelzung des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger; Begründung der Erstbegehungsgefahr

Leitsatz

1. Enthalten die von einem Unternehmen (hier: Mobilfunkanbieter) abgeschlossenen Verträge nach Maßgabe der §§ 307ff BGB unwirksame Klauseln, so begründet dies, wenn der Rechtsträger des Unternehmens nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird, auch im Falle der Fortführung des Betriebs bei dem übernehmenden Rechtsträger keine - für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG erforderliche - Wiederholungsgefahr (im Anschluss an , BGHZ 172, 165 - Schuldnachfolge).

2. Da der neue Rechtsträger in die abgeschlossenen Verträge eintritt, sind in einem solchen Falle an die Begründung einer Erstbegehungsgefahr (hinsichtlich des Sich-Berufens) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 129 Nr. 4
DB 2013 S. 1415 Nr. 25
DB 2013 S. 6 Nr. 3
NJW 2013 S. 593 Nr. 9
WM 2013 S. 436 Nr. 9
ZIP 2013 S. 171 Nr. 4
GAAAE-27041

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