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BSG Urteil v. - B 8 SO 13/11 R

Gesetze: § 19 Abs 2 SGB 12 vom , § 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 43 Abs 1 Halbs 1 SGB 12 vom , § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 8 SGB 12, § 90 Abs 2 Nr 9 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12, § 1 Abs 1 Nr 1 Buchst a BSHG§88Abs2DV 1988, § 1 Abs 1 Nr 2 BSHG§88Abs2DV 1988, § 12 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 vom , § 65 Abs 5 SGB 2 vom

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Leistungsempfänger nach SGB 2 - Vermögenseinsatz - nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung - Verwertbarkeit auch bei gemeinsamer Verfügungsbefugnis der Ehegatten - Vermögensfreibeträge

Leitsatz

1. Bei der Gewährung von Sozialhilfe an Mitglieder einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ist über den kleinen Barbetrag hinaus im Wege des gesetzlichen Härtefalls ein gemeinsamer Vermögensfreibetrag geschützt, der sich aus dem für den Sozialhilfebezieher maßgeblichen Barbetragsanteil und dem für den Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 nach den dort geltenden Vorschriften bemessenen Freibetragsanteil errechnet.

2. Für die Vermögensverwertbarkeit aus rechtlicher Sicht genügt es, dass die Eheleute gemeinsam über den Vermögensgegenstand verfügen können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:200912UB8SO1311R0

Fundstelle(n):
RAAAE-27072

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