Arbeitslosengeld II - Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung - Beschränkung auf die Hälfte des Basistarifs in der Krankenversicherung bzw des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung - verfassungskonforme Auslegung - Einkommensberücksichtigung - keine Absetzung der den Zuschuss übersteigenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung - Zumutbarkeit des Wechsels in den Basistarif
Leitsatz
1. Ein privat pflegeversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II hat gegen den SGB 2-Träger Anspruch auf Übernahme seines Beitrags zur privaten Pflegeversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung.
2. Die Beitragsanteile zur privaten Krankenversicherung eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, die den Beitrag im Basistarif übersteigen und nicht durch den Zuschuss des SGB 2-Trägers gedeckt sind, können nicht vom Einkommen abgesetzt werden.