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BFH Beschluss v. - VIII R 40/10

Gesetze: FGO § 56, FGO § 90a Abs. 3, FGO § 121 Satz 1, FGO § 126 Abs 1

Antrag auf Wiedereinsetzung durch das Finanzamt

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; d.h., das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Finanzamts gleich.
2. Das Finanzamt muss vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Fristsachen gehandhabt werden, zumal wenn ihre Erledigung an Fristen gebunden ist, die nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen gehören. Dazu rechnet die Frist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids ebenso wie die Revisionsbegründungsfrist.
3. Dem Finanzamt kann Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden, wenn dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen ist, welche Bediensteten die Postsendung entgegengenommen und über welche Qualifikation diese verfügt haben, oder wenn nicht von einem entschuldbaren Versehen eines Mitarbeiters ausgegangen werden kann, weil ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 88 Nr. 3
BFH/NV 2013 S. 397 Nr. 3
StBW 2013 S. 100 Nr. 3
ZAAAE-27172

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