Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission einer Anlage für Zuordnung zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG maßgebend; Begriff der Emissionsrendite
Leitsatz
1. Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, ist ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu beurteilen. 2. Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung erzielt werden kann. Maßgeblich ist dabei, dass von vornherein eine bezifferbare Rendite versprochen wird, die mit Sicherheit erzielt werden kann. 3. Schuldverschreibungen haben keine Emissionsrendite, wenn ihre nur geringfügige Mindestverzinsung von 2 % bzw. 1,5 % überlagert wird von einer höheren geplanten Verzinsung, die variabel ausgestaltet ist und deren endgültige Höhe in vollem Umfang abhängig ist von der im Zeitpunkt der Emission nicht absehbaren Wertentwicklung verschiedener Aktien. 4. Die steuerliche Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung bzw. Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG) und die keine Emissionsrendite haben, mit der Marktrendite verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der gesetzlichen Folgerichtigkeit.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 346 Nr. 3 DStR 2013 S. 511 Nr. 11 DStRE 2013 S. 443 Nr. 7 DStZ 2013 S. 96 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2013 S. 338 OAAAE-27180