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BMF - IV C 1 – S 2401/08/10001:008 BStBl 2013 I S. 36

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG

Bezug: BStBl 2008 I S. 973

Bezug: BStBl 2010 I S. 79

Bezug: BStBl 2010 I S. 1305

Bezug: BStBl 2011 I S. 1098

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:


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Übersicht
Rz.
 
 
I.
Allgemeines
 
 
 
1.
Muster der Steuerbescheinigung
1
2.
Umfang der zu bescheinigenden Angaben
2
3.
Ergänzende Angaben
3
4.
Erstmalige Erteilung
4
5.
Berichtigung
5
6.
Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner
6
 
 
II.
Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)
 
1.
Allgemeines
7 – 8
2.
Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere
9
3.
Depotverwahrung
10
4.
Depotinhaber
11 – 12
5.
Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung
13
6.
Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen
14 – 23
 
a)
Bescheinigung de...

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