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Kraftfahrzeugsteuer;
Mindestdauer
der Steuerpflicht
Hinsichtlich der Mindestdauer der Steuerpflicht bei jeweils kurzzeitigem Halten und widerrechtlicher Benutzung von Fahrzeugen bitte ich Folgendes zu beachten:
1. Halten von Fahrzeugen
Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge dauert, solange diese zum Verkehr zugelassen sind, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG). Haftpflichtversicherte Fahrzeuge eines genehmigten Typs oder mit erteilter Einzelgenehmigung werden auf Antrag durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung zugelassen (§ 3 Absatz 1 FZV in der seit gültigen Fassung). Nur mit der abgestempelten amtlichen Kennzeichnung ist ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. , BGHSt 45 S. 197).
Die Mindestdauer der Steuerpflicht betrifft das Halten von Fahrzeugen, die nur kurzzeitig verkehrsrechtlich zugelassen werden. Diese zulässige Typisierung erleichtert die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich und berücksichtigt dabei verfügbare personelle und finanzielle Mittel (vgl. , BStBl II 2000 S. 162). Steuerschul...