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FG München Beschluss v. - 7 V 3251/12

Gesetze: FGO § 102, FGO § 114, AO § 47, AO § 227, AO § 249, AO § 251, InsO § 19

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des Steuerschuldners ohne vorheriges Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen

Leitsatz

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners kann von der Finanzbehörde gestellt werden, wenn dieser ein Anspruch zusteht, der ihr im Insolvenzverfahren die Stellung eines Gläubigers gibt.

2. Die Finanzbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie davon absieht, vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines zahlungsunfähigen bzw. überschuldeten Steuerschuldners die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu verlangen oder weitere Vollstreckungsversuche zu unternehmen, wenn sie aufgrund der Gesamtumstände annehmen muss, dass diese fruchtlos verlaufen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 11 Nr. 41
DStRE 2013 S. 1397 Nr. 22
GAAAE-27349

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