Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende Verbrauchserfassung und -berechnung; Beweislast des Kunden für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung; Beweisfälligkeit und Einwendungsausschluss; Verweisung des Kunden auf einen Rückforderungsprozess
Leitsatz
§ 30 der in der Energie- und Wasserversorgung geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) ermöglicht es den Versorgungsunternehmen, ihre aus den Lieferverhältnissen resultierenden Entgeltforderungen ungeachtet eines Streits über Fehler bei der Verbrauchserfassung oder -berechnung mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen, sofern der Kunde nicht den Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung erbringt. Gelingt dies dem Kunden nicht, ist er im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauchs ausgeschlossen und darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (Fortführung von , BGHZ 189, 131; vom , VIII ZR 8/89, WM 1990, 608; vom , VIII ZR 81/82, WM 1983, 341).
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2013 S. 193 Nr. 5 NJW 2013 S. 2273 Nr. 31 IAAAE-27464