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BGH Urteil v. - IX ZR 13/12

Gesetze: § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 S 2 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 166 Abs 1 BGB

Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen Aktiengesellschaft aufgrund eines Gesamtvergleiches mit geschädigten Kapitalanlegern: Gläubigerkenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin in Ansehung einer Zurechnung des Wissens mandatierter Rechtsanwälte - Göttinger Gruppe

Leitsatz

Göttinger Gruppe

1. Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat.

2. Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 193 Nr. 5
DB 2013 S. 224 Nr. 5
DB 2013 S. 7 Nr. 4
DStR 2013 S. 12 Nr. 9
NJW 2013 S. 611 Nr. 9
NJW 2013 S. 8 Nr. 5
WM 2013 S. 180 Nr. 4
ZIP 2013 S. 174 Nr. 4
ZIP 2013 S. 591 Nr. 12
FAAAE-27491

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