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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 16 AL 329/11

Der Kläger begehrt die Auszahlung von Arbeitslosengeld in Höhe von 230,43 Euro, das die Beklagte zur Befriedigung eines von dem Beigeladenen geltend gemachten Erstattungsanspruchs an diesen ausgezahlt hat.

Fundstelle(n):
FAAAE-27572

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