Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des KernbrStG
Leitsatz
1. Wird ein gerichtlicher Beschluss über die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vom Rechtsmittelgericht aufgehoben, so wirkt diese Entscheidung nicht nur für die Zukunft, sondern beseitigt die Rechtswirkung des Beschlusses von Anfang an. Trotz des (aufgehobenen) Beschlusses verwirkt der Steuerpflichtige für den Zeitraum, in dem er festgesetzte Steuern nicht gezahlt hat oder ihm diese aufgrund der Instanzentscheidung zurückgewährt worden ist, Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 AO. 2. Die bloße Aussicht auf einen (Teil-) Erlass von Säumniszuschlägen führt nicht zur Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung oder des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 416 Nr. 3 WAAAE-27604