Nutzung eines Übezimmers einer Musikerin als Arbeitszimmer
Leitsatz
Ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Übezimmer einer selbständig tätigen Berufsmusikerin, das zur Lagerung von Noten, Partituren, CDs und musikwissenschaftlicher Literatur sowie für das Präparieren der Klarinettenmundstücke und das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der aufzuführenden Musikstücke genutzt wird, ist ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 359 Nr. 3 DStR 2013 S. 296 Nr. 7 DStRE 2013 S. 313 Nr. 5 EStB 2013 S. 59 Nr. 2 HFR 2013 S. 288 Nr. 4 KÖSDI 2013 S. 18284 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2013 S. 338 StBW 2013 S. 100 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 4/2013 S. 153 UAAAE-27609