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Verfassungswidrigkeit der Umgliederungsvorschriften des § 36 Abs. 3 und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom
Hier: Anträge auf Änderung der Bescheide über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens, Anträge auf erstmalige gesonderte Feststellung des Endbestandes des EK 45 gem. § 36 Abs. 7 KStG und Einsprüche gegen die geänderten Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG
Bezug:
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Mit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Übergangsregelungen vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren des § 36 Abs. 3 und 4 KStG i. d. F. des StSenkG vom ( BGBl 2000 I S. 1433) nicht mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen.
Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels (i. d. R. ) mit 45 % belasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 % belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) für diejenigen Unternehmen zu einem Wegfall von Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen kann, die nur über einen geringen oder keinen Bestand an EK 02 verfügen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahresssteuergesetz 2010 vom ( BGBl 2010 I S. 1768) die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, bis zum für alle noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren eine Neuregelung zu treffen, umgesetzt.
Gem. § 34 Abs. 13f KStG ist § 36 KStG in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in einer geänderten Fassung anzuwenden. In dieser geänderten Fassung wird durch die Streichung des § 36 Abs. 3 KStG auf ...