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BGH Urteil v. - XI ZR 439/11

Gesetze: § 312 Abs 1 S 1 BGB, § 312d Abs 4 Nr 6 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen: Begriff des "Preises eines Finanzinstruments"

Leitsatz

Preis eines Finanzinstruments im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert, der seinerseits Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 257 Nr. 6
DB 2013 S. 341 Nr. 7
DB 2013 S. 8 Nr. 5
DStR 2013 S. 13 Nr. 16
WM 2013 S. 218 Nr. 5
ZIP 2013 S. 258 Nr. 6
TAAAE-27832

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