Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den nachträglichen Wegfall einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine Ratenzahlungsvereinbarung; Wegfall der Gläubigerkenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei vereinbarungsgemäßer Bedienung der Ratenzahlungsvereinbarung; Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung bei Begleichung der gegen einen Dritten gerichteten Forderung des Gläubigers durch den Schuldner
Leitsatz
1. Der Gläubiger hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist.
2. Die Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nicht durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben.
3. Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Gläubigers, greift das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung ein, wenn zum Zeitpunkt der Leistung Anlass bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 193 Nr. 5 BB 2013 S. 525 Nr. 10 DB 2013 S. 167 Nr. 4 DB 2013 S. 6 Nr. 4 DStR 2013 S. 12 Nr. 9 NJW 2013 S. 940 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2013 S. 422 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2013 S. 200 WM 2013 S. 174 Nr. 4 ZIP 2013 S. 228 Nr. 5 ZIP 2013 S. 5 Nr. 4 WAAAE-27844