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BGH Beschluss v. - X ZB 11/12

Gesetze: § 84 Abs 2 S 2 PatG, § 143 Abs 3 PatG, § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO

Kostenfestsetzung in Patentnichtigkeitsverfahren: Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse des Patentgerichts zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung; zweckentsprechende Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

Leitsatz

Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

1. Im Patentnichtigkeitsverfahren unterliegen Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entschieden wird, der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

2. § 143 Abs. 3 PatG ist im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar.

3. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist.

Fundstelle(n):
NAAAE-27873

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