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BGH Urteil v. - IV ZR 200/10

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 308 BGB, § 309 Nr 12 Buchst a BGB, § 11 VAG, § 174 Abs 2 VVG vom , § 176 Abs 3 VVG vom , § 176 Abs 4 VVG vom , § 211 VVG

Inhaltskontrolle für Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung: Verwendung von Formularklauseln durch einen VVaG

Tatbestand

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls im Zeitraum von Januar 2007 bis Ende 2007 verwendeten "Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung" (AVB-KLV), "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" (AVB-PRV) und "Allgemeinen Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung" (AVBF-PRV).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAE-27879

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