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BGH Urteil v. - IX ZR 21/12

Gesetze: § 134 InsO

Insolvenzanfechtung gegenüber einer kreditgebenden Bank: Anfechtbarkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung sowie der Weiterzahlung der Versicherungsprämien zur Sicherung eines Darlehens an einen Dritten

Leitsatz

Die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung für den Erlebens- und den Todesfall sowie die Weiterzahlung der Prämien auf Grundlage einer in der Abtretungsvereinbarung hierzu übernommenen Verpflichtung sind gegenüber dem Sicherungsnehmer nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn dieser Zug-um-Zug oder später vereinbarungsgemäß einem Dritten ein Darlehen ausreicht; die Entgeltlichkeit setzt nicht voraus, dass der Sicherungsnehmer auch dem Sicherungsgeber gegenüber zur Darlehensgewährung an den Dritten verpflichtet ist (im Anschluss an BGH, , IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 283 Nr. 6
DB 2013 S. 6 Nr. 5
DStR 2013 S. 13 Nr. 10
NJW-RR 2013 S. 990 Nr. 16
WM 2013 S. 215 Nr. 5
ZIP 2013 S. 223 Nr. 5
BAAAE-27890

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