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BVerfG Beschluss v. - 1 BvL 18/11

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 2 GG, § 81 Abs 6 GWB vom , Art 6 Abs 2 MRK, § 89 OWiG

Verzinsung kartellbehördlicher Geldbußen (§ 81 Abs 6 GWB) verfassungsgemäß - Beschränkung der Verzinsung auf kartellbehördliche, gegen juristische Personen verhängte Geldbußen mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar - Zweckwidriger Gebrauch eines Rechtsmittels nicht durch Art 19 Abs 4 GG geschützt - zudem keine unzumutbare rechtsschutzhemmende Wirkung der Verzinsungspflicht - mangels Vorverlagerung der Zahlungspflicht keine Verletzung der Unschuldsvermutung - keine Verletzung von Art 103 Abs 2 GG mangels pönalen Charakters der Verzinsungspflicht - Bestimmtheit der Bußgeldvorschriften für Verfassungsmäßigkeit der Verzinsungsregelung irrelevant

Leitsatz

1. Die in § 81 Abs. 6 GWB geregelte Verzinsung einer durch Bußgeldbescheid der Kartellbehörde festgesetzten Geldbuße ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Verzinsungspflicht Betroffene von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide abhalten kann, die nur wegen der finanziellen Vorteile durch die verzögerte Vollstreckbarkeit der Geldbuße eingelegt und noch vor einer gerichtlichen Sachentscheidung zurückgenommen werden sollen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2012:ls20121219.1bvl001811

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 194 Nr. 5
NJW 2013 S. 1418 Nr. 20
WM 2013 S. 279 Nr. 6
ZIP 2013 S. 476 Nr. 10
ZIP 2013 S. 5 Nr. 4
wistra 2013 S. 177 Nr. 5
wistra 2013 S. 3 Nr. 3
YAAAE-27907

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