Gesetze: § 35a Abs 1 S 1 SGB 8, § 35a Abs 3 SGB 8, § 36a Abs 1 S 1 SGB 8, § 36a Abs 3 SGB 8, § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12, § 53 Abs 3 SGB 12, § 12 Nr 1 BSHG§47V
Eingliederungshilfe; Anspruch auf Übernahme der Kosten für selbstbeschaffte Hilfemaßnahme
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf Gewährung jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (hier: schulische Integrationshelferin) kann Kindern oder Jugendlichen auch dann zustehen, wenn die Hilfemaßnahme nicht auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet ist, sondern nur einen Teilbedarf (hier: Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) deckt.
2. Bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung ist im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist.
3. Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 1111 Nr. 15 PAAAE-27910