Veräußerung von abgabebegünstigt bezogenen Waren von Mitgliedern des zivilen Gefolges der NATO-Hauptquartiere an Nichtberechtigte
Leitsatz
1. Veräußert ein Mitglied des zivilen Gefolges eines NATO-Hauptquartiers in der Truppenzollgutverwendung befindliche Waren an Nichtberechtigte, entsteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. 2. Die Abgabenschuld entsteht auch bei Veräußerung an im Ausland ansässige Nichtberechtigte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 425 Nr. 3 HFR 2013 S. 348 Nr. 4 IStR 2013 S. 7 Nr. 15 TAAAE-28000