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Begünstigte Investitionen nach dem Investitionszulagengesetz;
Begriff des Betriebs im Sinne des Investitionszulagengesetzes
Bezug:
1. Begünstigte Betriebe
Die Investitionszulagen nach dem InvZulG 2007 und dem InvZulG 2010 kommen nur für Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes in Betracht.
In einen Wirtschaftszweig einzuordnen ist der jeweilige Betrieb. Wenn der Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets unterhält, sind allein die Betriebsstätten im Fördergebiet für die Einordnung in einen Wirtschaftszweig maßgebend (§ 2 Abs. 1 Satz 11 InvZulG 2007 und § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010).
Gehört dieser Betrieb zu einem der begünstigten Wirtschaftszweige, kommt Investitionszulage auch für Investitionen in Betracht, die für die Ausübung einer Tätigkeit verwendet werden, die nicht den begünstigten Wirtschaftszweigen zuzuordnen ist. So kann beispielweise ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes Investitionszulage für die Anschaffung von neuen Photovoltaikanlagen beanspruchen, die er auf seinem Produktionsgebäude installiert, obwohl die Erzeugung und der Verkauf von elektrischem Strom dem nicht begünstigten Wirtschaftszweig „Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ohne Fremdbezug zur Verteilung” zuzuordnen ist; vorausgesetzt in dem Betrieb überwiegt weiterhin die Wertschöpfung aus dem ve...BStBl. 2008 I S. 590