Hat der Arbeitgeber über die Höhe eines variablen Vergütungsbestandteils abschließend nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Beachtung bestimmter Faktoren zu entscheiden und bestimmt sich die individuelle Leistung des Arbeitnehmers nach dem Erreichen vereinbarter Ziele, so umfasst die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers auch den Grad der Zielerreichung. Der Umfang der Darlegungspflicht bestimmt sich nach dem Maß des Bestreitens durch den Arbeitnehmer.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2013 S. 371 Nr. 7 DB 2013 S. 346 Nr. 7 DB 2013 S. 8 Nr. 6 DStR 2013 S. 13 Nr. 11 NJW 2013 S. 10 Nr. 7 ZIP 2013 S. 427 Nr. 9 HAAAE-28886