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BGH Urteil v. - XI ZR 145/11

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 488 BGB, § 705 BGB, § 128 HGB, § 129 HGB

Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftungsquote eines Gesellschafters für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

Tatbestand

Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten als Gesellschafter eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Immobilienfonds quotal auf Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens in Anspruch.

Fundstelle(n):
RAAAE-28903

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