Umsatzsteuer: Versicherung eines Leasinggegenstands durch
Leasinggeber
Leitsatz
1. Die in der Versicherung eines
Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende
Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und
selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der
besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind,
dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im
Gegenteil selbständige Leistungen darstellen.
2. Wenn der Leasinggeber das
Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den
Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen
des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem.