1. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit der Berufsausbildung
dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des
angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die
Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung
vorgeschrieben sind oder jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten
dienen müssen, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig
sind. 2. Bei einer im Inland erfolgenden Berufsausbildung, bei
der es auf eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten nicht ankommt, bestehen keine
festen Mindestgrenzen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der
Ausbildungsmaßnahme, deren Unterschreiten der Annahme einer Ausbildungsmaßnahme
entgegensteht (hier:
Berufspraktikum).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 531 Nr. 4 EStB 2013 S. 93 Nr. 3 UAAAE-29028