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BFH Urteil v. - VII R 30/11

Gesetze: UStG § 16 Abs. 2, AO § 124 Abs. 2, UStG § 17 Abs. 2, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestandes Umsatzsteuer zu berichtigen ist

Leitsatz

1. Kann aus insolvenzverfahrensrechtlichen Gründen eine Jahressteuer nicht festgesetzt werden, sondern ist lediglich eine Steuer zu berechnen und im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden, ist für das Steuerschuldverhältnis die nach Maßgabe der Regelungen des UStG zu berechnende Jahressteuer maßgeblich, sobald die Jahresteuer entstanden ist und berechnet werden kann.
2. Nach Entstehen der Jahressteuer besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Überprüfung einer vorangegangenen Vorauszahlungsfestsetzung und diesbezüglicher im Erhebungsverfahren getroffen Maßnahmen wie einer Verrechnung solcher vorauszuzahlender Steuern nur dann, wenn unabhängig von der Jahressteuer Rechtswirkungen einer Vorauszahlungsfestsetzung bestehen bleiben (hier: Abrechnungsbescheid über die Verrechnung positiver Umsatzsteuerbeträge und negativer Berichtigungsbeträge gemäß § 16 Abs. 2 UStG).
3. Ein bei der Steuerberechnung bzw. -festsetzung zu berücksichtigender, mithin mit den übrigen Berechnungspositionen des betreffenden Besteuerungszeitraums (hier: Rumpfwirtschaftsjahr Januar bis 30. Juni) zu saldierender Berichtigungsbetrag entsteht, sobald einer der Tatbestände des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird.
4. Die gerichtliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestattet regelmäßig die Schlussfolgerung, dass spätestens im Eröffnungszeitpunkt die gegen den Schuldner bestehenden offenen Forderungen i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich geworden sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 603 Nr. 4
EAAAE-29029

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