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BGH Beschluss v. - KVR 7/12

Gesetze: § 19 Abs 4 Nr 4 Halbs 2 GWB, Art 102 AEUV

Kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung und Einwand rechtlicher Unmöglichkeit der Mitbenutzung benötigter Betriebsflächen - Fährhafen Puttgarden II

Leitsatz

Fährhafen Puttgarden II

1. Der Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung ist auch dann im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 2 GWB unmöglich, wenn die vom Zugangspetenten begehrte Mitbenutzung der Infrastruktureinrichtung aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.

2. Eine fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigung oder eine anderweitige Widmung für die Mitbenutzung benötigter Betriebsflächen begründet keine rechtliche Unmöglichkeit des Zugangs. Rechtlich unmöglich ist die Mitbenutzung nur dann, wenn das Mitbenutzungsvorhaben nach den maßgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts materiell nicht genehmigungsfähig ist oder feststeht, dass erforderliche behördliche Genehmigungen endgültig nicht zu erlangen sind oder ein erforderliches Planfeststellungs- oder sonstiges Verwaltungsverfahren nicht zu einem das Mitbenutzungsvorhaben ermöglichenden Ergebnis führen kann.

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1095 Nr. 15
wistra 2013 S. 3 Nr. 2
CAAAE-29167

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