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BGH Urteil v. - X ZR 134/11

Gesetze: § 308 ZPO, Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG

Patentnichtigkeitsverfahren: Bindung des Gerichts an den Klageantrag bei Angriff nur im Umfang einer von mehreren nebengeordneten Lehren des Patentanspruchs; Entgegenhaltung unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit - Polymerzusammensetzung

Leitsatz

Polymerzusammensetzung

1. Greift der Kläger im Patentnichtigkeitsverfahren das Streitpatent nur im Umfang einer von mehreren nebengeordneten technischen Lehren an, die Gegenstand eines einzigen Patentanspruchs sind, geht das Gericht über den Klageantrag hinaus, wenn es das Streitpatent im Umfang des gesamten Patentanspruchs für nichtig erklärt. Dies ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

2. Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAE-29171

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