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BGH Urteil v. - IX ZR 130/10

Gesetze: § 23 ZPO, § 850 Abs 2 ZPO, § 35 Abs 1 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 2 InsO, § 335 InsO, §§ 335ff InsO, Art 102 EGInsO vom

Wirksamkeit und insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Abtretungen von Ruhegehaltsansprüchen bei Schuldnerwohnsitz im Ausland: Ruhegeldansprüche gegen im Inland ansässigen Drittschuldner als inländisches Vermögen; Gerichtsstand des Vermögens; Anwendbarkeit deutschen Rechts; unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche; Gläubigerbenachteiligung bei einer der Vollabtretung vorausgehenden Sicherungsabtretung

Leitsatz

1a. Ruhegeldansprüche gegen einen im Inland ansässigen Drittschuldner stellen inländisches Vermögen dar.

1b. Ein hinreichender Inlandsbezug als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gerichtsstands des Vermögens kann sich daraus ergeben, dass über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner, an welche die Zuständigkeit anknüpft, aus einer Tätigkeit im Inland herrühren.

2. Die Massezugehörigkeit von im Inland verdienten Ruhegeldansprüchen eines Schuldners, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, beurteilt sich nach deutschem Recht (Territorialprinzip).

3. Vor Inkrafttreten der Vorschriften über das Internationale Insolvenzrecht bestimmten sich die insolvenzrechtlichen Wirkungen der Abtretung und ihrer Anfechtbarkeit nach dem Konkursstatut (Fortführung von , BGHZ 118, 151).

4. Die Abtretung künftiger Ruhegeldansprüche kann die Gläubiger unmittelbar benachteiligen.

5. Geht einer Vollabtretung eine Sicherungsabtretung voraus, liegt die objektive Gläubigerbenachteiligung in dem Entzug des zunächst in der künftigen Insolvenzmasse verbleibenden Vermögenskerns (Fortführung von , ZIP 2007, 1126 Rn. 26).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 15 Nr. 7
DB 2013 S. 567 Nr. 11
NJW-RR 2013 S. 880 Nr. 14
RIW 2013 S. 399 Nr. 6
WM 2013 S. 333 Nr. 7
WPg 2013 S. 540 Nr. 11
ZIP 2013 S. 374 Nr. 8
LAAAE-29177

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