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BGH Urteil v. - VII ZR 209/11

Gesetze: § 254 Abs 1 BGB, § 635 aF BGB

Architektenvertrag: Mangelhafte Planung für einen Bauträger bei nur einschaliger Ausführung der Trennwände von Reihenhäusern; Mitverschulden des Bauträgers

Leitsatz

1. Die Planung eines Architekten für einen Bauträger ist ungeachtet der mit diesem getroffenen Vereinbarung, Trennwände einschalig zu planen, mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des so errichteten Bauwerks an die Erwerber zu ermöglichen, weil diesen eine zweischalige Ausführung der Trennwände geschuldet wird.

2. Den Bauträger trifft ein erhebliches Mitverschulden an dem durch Inanspruchnahme der Erwerber wegen unzureichenden Schallschutzes entstandenen Schaden, wenn er blind auf die rechtliche Annahme des Architekten vertraut hat, Reihenhäuser müssten keine doppelschalige Ausführung haben, wenn sie als "senkrecht geteilte Wohneinheiten" verkauft würden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 6 Nr. 9
NJW 2013 S. 684 Nr. 10
VAAAE-29178

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