Gesetze: § 8 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 102 SGB 7, § 128 Abs 1 S 1 SGG
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der Einwirkung - Prüfschema - Unfallkausalität - haftungsbegründende Kausalität - erste Zurechnungsstufe: objektive Verursachung - zweite Zurechnungsstufe: rechtlich wesentliche Verursachung - Bestreiten eines wissenschaftlichen Erfahrungssatzes - Befragung des Gutachters - medizinische Fachkunde - traumatischer isolierter Bandscheibenvorfall - Begleitverletzungen
Leitsatz
1. Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung ist der neueste anerkannte Stand des Erfahrungswissens in dem einschlägigen Wissenschaftsgebiet, dessen Feststellung für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich ist.
2. Bestreitet nach rechtzeitiger Einführung eines wissenschaftlichen Erfahrungssatzes in den Prozess einer der Beteiligten dessen Vorliegen oder Tragweite, so wird das Gericht im Regelfall diesem Vorbringen durch Befragung eines Sachverständigen nachzugehen haben.