Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - zweistufige Prüfung - zweite bzw rechtliche Wertungsstufe: Theorie der wesentlichen Bedingung - rechtlich wesentliche Mitwirkursache - Schutzzweck der Norm - Wille des Gesetzgebers - Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers - absolute Fahruntüchtigkeit wegen Alkoholkonsums - Trunkenheitsfahrt - sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Berufung - Rechtsmittelberechtigung
Leitsatz
1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll.
2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2012:131112UB2U1911R0
Fundstelle(n): DB 2013 S. 8 Nr. 34 NJW 2013 S. 10 Nr. 37 XAAAE-29199