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BFH Urteil v. - III R 66/11

Gesetze: EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, EStG § 24a

Auswirkungen auf den Altersentlastungsbetrag bei privaten Veräußerungsgeschäften

Leitsatz

1. Es bleibt offen, ob der Abzug von nicht ausgeglichenen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, anders als bei § 10d EStG, noch auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen hat oder erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist (hier: Auswirkungen auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG).
2. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG beschränkt - wie beispielsweise auch § 15 Abs. 4, § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG - die Verlustverrechnung auf einen bestimmten, gesondert zu ermittelnden Verlustverrechnungskreis. Dem entspricht es, wenn der Verlustabzug erst auf der Ebene der Einkommensermittlung vorzunehmen wäre, den berücksichtigungsfähigen Verlust auf den Betrag der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu begrenzen, der in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingegangen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 529 Nr. 4
DStR 2013 S. 459 Nr. 10
DStRE 2013 S. 443 Nr. 7
DStZ 2013 S. 175 Nr. 6
ErbStB 2013 S. 109 Nr. 4
HFR 2013 S. 307 Nr. 4
FAAAE-29273

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