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BFH Beschluss v. - VII R 18/11

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 224 Abs. 1, AO § 225 Abs. 1, EStG § 50a Abs. 4, EStG § 50a Abs. 5, EStG § 50d Abs. 1, DBA Österreich Art. 4 Abs. 1

Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners; kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen

Leitsatz

1. Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist nur dann erfüllt, wenn er nicht nur den vorgeschriebenen Steuerabzug vorgenommen hat, sondern den für die Steuer einbehaltenen Betrag auch an das Finanzamt abgeführt hat.
2. Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich gebietet nicht, einem Unternehmen mit Sitz in Österreich im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO zu bescheinigen, dass eine Steuerschuld getilgt worden ist, auf die tatsächlich nicht geleistet worden ist.
3. § 50d EStG schränkt die sich aus dem DBA-Österreich ergebende Steuerfreistellung nicht ein, sondern regelt lediglich das innerstaatliche Verfahren zu Durchsetzung der Steuerbefreiung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 499 Nr. 4
EAAAE-29282

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