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BGH Urteil v. - I ZR 23/11

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, §§ 307ff BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GEMA: Inhaltskontrolle des Berechtigungsvertrages; Unwirksamkeit des Ausschlusses eines Programms von der Verrechnung bei auffallend häufiger Namensnennung eines Bezugsberechtigten - Missbrauch des Verteilungsplans

Leitsatz

Missbrauch des Verteilungsplans

1. Die Regelungen eines Berechtigungsvertrags sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unabhängig davon einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein ordentliches, außerordentliches oder angeschlossenes Mitglied der Verwertungsgesellschaft handelt.

2. In den Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der seit dem geltenden Fassung hält die Regelung des Abschnitt IV Ziff. 4 Abs. 3

Programme, die den Namen einzelner Bezugsberechtigter auffallend häufig enthalten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist, sind von der Verrechnung insoweit ausgeschlossen, als sie auf dem zu beanstandenden Tatbestand beruhen. Im Zweifel werden diese Programme bis zur endgültigen Klärung von der Verrechnung zurückgestellt.

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB nicht stand.

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAE-29711

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