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BGH Urteil v. - IV ZR 94/11

Gesetze: § 242 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 178n Abs 2 S 2 VVG vom , § 207 Abs 2 S 2 VVG vom , § 13 Abs 10 S 3 MB/KK 2009

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung: Erforderlicher Nachweis einer Kenntnis des Versicherten von einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Hinweispflicht des Versicherers

Leitsatz

1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1818 Nr. 25
NJW 2013 S. 8 Nr. 8
IAAAE-29742

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