Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung: Erforderlicher Nachweis einer Kenntnis des Versicherten von einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Hinweispflicht des Versicherers
Leitsatz
1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 1818 Nr. 25 NJW 2013 S. 8 Nr. 8 IAAAE-29742