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BGH Urteil v. - IV ZR 94/11

Gesetze: § 242 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 178n Abs 2 S 2 VVG vom , § 207 Abs 2 S 2 VVG vom , § 13 Abs 10 S 3 MB/KK 2009

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung: Erforderlicher Nachweis einer Kenntnis des Versicherten von einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Hinweispflicht des Versicherers

Leitsatz

1. Unter Geltung des § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des § 178n Abs. 2 Satz 2 VVG den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1818 Nr. 25
NJW 2013 S. 8 Nr. 8
IAAAE-29742

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