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BGH Urteil v. - VIII ZR 100/12

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorgte, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 3.271,35 € nebst Zinsen aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 5. März 2006 bis zum 31. März 2009.

Fundstelle(n):
KAAAE-29763

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